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Gerichtsurteil: OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004, AZ.: 4 U 51/04
Der schöpferische Akt liegt dann eben in der
Programmierung, nicht in der Visualisierung des Programms. Beim
Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz ist es aber die
eigenständige Bildeinrichtung durch den Lichtbildner, die schutzbegründend
wirkt. Daran fehlt es, weil das Computerbild eben unmittelbar durch das
zugrunde liegende Programm hervorgebracht wird, ohne eigenes selbständiges
Zutun dessen, der den Computer bedient.
Darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen den Lichtbildern und den
Computerbildern, der es rechtfertigt, solchen Computerbildern nur dann
urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen, wenn sie die erforderliche
Schöpfungshöhe von Bildkunstwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4
Urheberrechtsgesetz erreicht haben (OLG Düsseldorf MMR 1999, 729).
Weiterhin:
Die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist zulässig,
um ein neues selbständiges Werk hervorzubringen. Das neue Werk muss aber
selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und die
schöpferische Leistung des benutzten Werks zu einem gewissen Maße
verdrängen.
Auch muss ein entsprechender Schadensfall vorliegen, d.h. der Geschädigte
muss nachweisen, das er durch das Entsprechende geschädigt wurde. Hobbys und
Freizeitbeschäftigungen zählen hierbei nicht.